Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen

Digitale Baugenehmigung

Ab 01.07.2024 erfolgt die digitale Antragstellung über die bundesweit eingeführte zentrale Plattform zur digitalen Baugenehmigung, welche in Baden-Württemberg als Virtuelles Bauamt (ViBa-BW) bezeichnet wird. Bitte beachten Sie hierzu die Informationen und Vorgaben zur digitalen Antragstellung. Diese finden Sie auf der homepage des Landkreises Rottweil www.landkreis-rottweil.de unter dem Stichwort „Digitale Baugenehmigung“.

Wenn Sie ein Gebäude errichten wollen, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.

Berücksichtigen Sie dabei, dass es verschiedene Gebäudeklassen gibt:

Gebäudeklasse 1:

  • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude

Gebäudeklasse 2:

  • Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern

Gebäudeklasse 3:

  • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern

Gebäudeklasse 4:

  • Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern

Gebäudeklasse 5:

  • sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen"

Ergänzende Information zum Online Prozess

ausfüllbar

Kontakt

  • Ihr Bauvorhaben ist nicht verfahrensfrei.
  • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen enthält über
    • die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und
    • das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
    • die überbaubaren Grundstücksflächen und
    • die örtlichen Verkehrsflächen.
  • Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
  • Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:
    • ein Wohngebäude
    • ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
    • ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
    • ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
    • ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie z.B. Garagen
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.

  • weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung
    • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
    • Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
    • Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft und über die Bestellung eines geeigneten Bauleiters
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau in zweifacher Ausfertigung

Sie müssen die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Baurechtsbehördeeinreichen.

Reichen Sie die Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde ein.

Sofern die Baurechtsbehörde einen Onlinedienst anbietet, nutzen Sie das Formular "Kenntnisgabeverfahren". Bei einem Abbruch wählen Sie das Formular "Abbruch baulicher Anlagen". Zusätzlich wählen Sie die sonstigen Bauvorlagen aus. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht im Internet auch zum Herunterladen bereit. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen :

  • Sind die eingereichten Bauvorlagen vollständig? Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht.
  • Liegen auf dem Grundstück Baulasten?
  • Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes?
  • Ist die Grundstückserschließung gewährleistet?

Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen.

Im Übrigen dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.

Für die Eingangsbestätigung kann die zuständige Stelle eine Gebühr verlangen. Die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen Sie ebenfalls bezahlen.

Widerspruchsverfahren und Klage

Landesbauordnung (LBO)

  • § 42 (LBO) (Pflichten des Bauherrn)
  • § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
  • § 51 LBO (Kenntnisgabeverfahren)
  • § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (§ 1Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren)

Sie müssen die Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen

22.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder
  • das Landratsamt.