Hinweise zum Winterdienst
Aichhalder Nachrichten
Informationen zur Räum- und Streupflicht sowie zum Abstellen von Fahrzeugen während der Wintermonate
Winterdienst auf Gehwegen und Straßen
a) Verpflichtete Straßenanlieger
Durch Satzung der Gemeinde obliegt die Schneeräum- und Streupflicht auf Gehwegen innerhalb der geschlossenen Ortslagen, einschließlich der Ortsdurchfahrten den Straßenanliegern.
Danach sind Straßenanlieger die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen. Als Straßenanlieger gelten auch Eigentümer oder Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde stehende, unbebaute Fläche getrennt sind und der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m beträgt.
Bei mehreren Straßenanliegern auf demselben Grundstück (z. B. Mietwohngrundstücke) besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung, d. h. dass z. B. die Wohnungsinhaber eines Mehrfamiliengebäudes durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt werden.
Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
b) Gegenstand und Umfang der Räum- und Streupflicht
Die Räum- und Streupflicht gilt für Gehwege und Flächen am Rande der Fahrbahn (falls auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist) auf 1 m Breite. Der Schnee soll am Rand des Gehweges bzw. der Straße oder, wenn die Möglichkeit besteht, auf dem eigenen Grundstück abgelagert werden. Keinesfalls sollte der Schnee auf die Straße geworfen werden, weil dies zu Unfällen führen und der Straßenanlieger dafür haftbar gemacht werden kann. Zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
c) Zeiten für den Winterdienst
Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 8:30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr.
Winterdiensteinsatz
Der Gemeindebauhof und die Winterdienstunternehmer sind ständig bemüht, den Winterdienst ordnungsgemäß durchzuführen. Dabei bitten wir die Straßenanlieger, folgende Punkte zu beachten:
Abstellen von Fahrzeugen während der Wintermonate
Am Straßenrand abgestellte Fahrzeuge stellen ein großes Problem für die Räum- und Streufahrzeuge dar. Das Parken ist zwar auf öffentlichen Straßen grundsätzlich erlaubt, das Räumfahrzeug benötigt aber eine Breite von ca. 3 m. In schmalen Straßen und Wohnstraßen ist die Durchfahrt nicht mehr gewährleistet, wenn Pkws am Straßenrand abgestellt sind. Wir bitten daher die Straßenanlieger, im Winter die Fahrzeuge möglichst nicht am Straßenrand zu parken bzw. eine ausreichende Trasse für den Räumdienst freizuhalten, um Beschädigungen zu vermeiden. Auf Wendeplätzen dürfen keine Fahrzeuge abgestellt werden.
Für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis bedanken wir uns. Es liegt im Interesse aller, dass der Räumdienst ungehindert durchgeführt werden kann.